Zeit bis zur Verordnung
über Verpackungen und Verpackungsabfälle

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Countdown bis zum PPWR-Anwendungsbeginn
Stichtag: 12.08.2026

EU-weite Harmonisierung: Einheitliche Regeln für den gesamten europäischen Binnenmarkt Vorbereitung jetzt starten
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2025

Ab 11. Februar 2025:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Kleinstunternehmen.
  • Details: Die Definition für Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG) gilt als Stichtag für diverse Ausnahmen in der Zukunft.
Abgeschlossen
2025

Bis 12. Juli 2025:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Mitgliedstaaten.
  • Details: Benennung der zuständigen Behörden für die Umsetzung und Durchsetzung.
Abgeschlossen
2025

Bis 31. Dezember 2025:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Mitgliedstaaten.
  • Details: Übermittlung von Informationen an die Kommission über Stoffe, die das Recycling beeinträchtigen könnten.
Abgeschlossen
2026

Bis 12. Februar 2026:

Wichtige Anforderungen

  • etrifft: Kommission / Normungsgremien.
  • Details: Die Kommission muss Durchführungsrechtsakte für das Registrierungsformat der Hersteller erlassen und Normen für kompostierbare Verpackungen anfordern.
Geplant
2026

Ab 12. August 2026 (Haupt-Geltungsbeginn):

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Erzeuger, Importeure, Lieferanten, Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister.
  • Details:
  • Stoffbeschränkungen (Art. 5): Einhaltung der Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe (z.B. Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI ≤ 100 mg/kg),.
  • PFAS-Beschränkung (Art. 5): Startschuss für Beschränkungen von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen (Grenzwerte: 25 ppb bis 50 ppm).
  • Konformitätsbewertung (Art. 15): Erzeuger müssen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Dokumentationen erstellen und EU-Konformitätserklärungen ausstellen,.
  • Informationspflichten (Art. 16): Lieferanten müssen Erzeugern alle notwendigen Konformitätsdaten übermitteln,.
  • Vertreiberpflichten (Art. 19): Vertreiber müssen vor Bereitstellung am Markt prüfen, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackung konform ist,.
  • EPR-Finanzbeiträge (Art. 45): Hersteller müssen erweiterte Herstellerverantwortung tragen und Finanzbeiträge leisten,.
  • Zulassung (Art. 47): Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) müssen eine Zulassung beantragen,.
  • Betrifft: Mitgliedstaaten.
  • Aufhebung der alten Richtlinie 94/62/EG (mit Ausnahmen).
Geplant
2026

Bis 31. Dezember 2026:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Kommission.
  • Details: Festlegung der Methode zur Berechnung des Rezyklatanteils und Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecycling,.
Geplant
2027

Bis 12. Februar 2027:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Endvertreiber (Gastronomie/Take-away).
  • Details: Wiederbefüllungspflicht (Art. 32): Endvertreiber, die Getränke oder Speisen zum Mitnehmen verkaufen, müssen Kunden ermöglichen, eigene Behältnisse mitzubringen (System "Bring your own").
  • Betrifft: Mitgliedstaaten.
  • Erlass von Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen.
  • Betrifft: Hersteller (in EPR-Systemen).
  • Kennzeichnung von Verpackungen, die unter ein EPR-System fallen, wird mittels QR-Code möglich.
Geplant
2027

Bis 12. August 2027:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Hersteller / PROs.
  • Details: Spätester Termin für die Registrierung im nationalen Herstellerregister (18 Monate nach Rechtsakt vom Feb 2026).
Geplant
2028

Ab 1. Januar 2028:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Kommission.
  • Details: Erlass delegierter Rechtsakte für Design-for-Recycling (DfR) Kriterien und Recyclingfähigkeitsklassen (A, B, C).
Geplant
2028

Ab 12. Februar 2028:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Erzeuger.
  • Kompostierbare Verpackungen (Art. 9): Bestimmte Verpackungen (z.B. Teebeutel, Aufkleber auf Obst/Gemüse, sehr leichte Tragetaschen) müssen kompostierbar sein,,. Andere Verpackungen müssen für stoffliches Recycling gestaltet sein.
  • Verpackungsminimierung (Art. 10 & 24): Pflicht zur Minimierung von Gewicht und Volumen für Verkaufsverpackungen. Begrenzung des Leerraums für Verkaufsverpackungen,,.
  • Betrifft: Endvertreiber (Gastronomie/Take-away).
  • Mehrwegangebot (Art. 33): Pflicht, Getränke und Speisen zum Mitnehmen auch in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten (Ausnahme: Kleinstunternehmen).
Geplant
2028

Ab 1. Juni 2028:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Hersteller / PROs.
  • Details: Start der jährlichen Mengenmeldungen an das nationale Register.
Geplant
2028

Ab 12. August 2028 (oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt):

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Erzeuger.
  • Details: Kennzeichnungspflicht (Art. 12): Verpackungen müssen mit harmonisierten Piktogrammen zur Materialzusammensetzung (Sortierhilfe) gekennzeichnet werden. Ggf. auch Kennzeichnung von Rezyklatanteil,,.
  • Betrifft: Mitgliedstaaten.
  • Details: Pflicht zur Kennzeichnung von Abfallbehältern (Mülltonnen) passend zu den Verpackungspiktogrammen.
Geplant
2029

Ab 1. Januar 2029:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Mitgliedstaaten / Systembetreiber.
  • Details: Pfandpflicht (Art. 50): Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen (DRS) für Einweg-Plastikflaschen und Metalldosen (bis 3 Liter) ist verpflichtend, sofern keine Ausnahme genehmigt wurde (90% Sammelquote muss erreicht werden),.
Geplant
2029

Ab 12. Februar 2029:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Wirtschaftsakteure.
  • Details: Änderung der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD): Vorrang der PPWR-Verbote gegenüber nationalen SUPD-Maßnahmen für bestimmte Produkte,.
Geplant
2030 (Der große Meilenstein)

Ab 1. Januar 2030:

Wichtige Anforderungen

  • Betrifft: Erzeuger.
  • Recyclingfähigkeit (Art. 6): Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (mindestens Leistungsstufe C gemäß Design-for-Recycling Kriterien),,. Verpackungen der Stufe D oder schlechter sind verboten (außer innovative Verpackungen mit 5-Jahres-Frist).
  • Betrifft: Erzeuger / Importeure.
  • Rezyklat-Einsatzquoten (Art. 7): Pflicht zu Mindestanteilen an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) in Kunststoffverpackungen,:
  • 30% für kontaktempfindliche PET-Verpackungen (außer Flaschen).
  • 10% für andere kontaktempfindliche Kunststoffe.
  • 30% für Einweg-Getränkeflaschen.
  • 35% für sonstige Kunststoffverpackungen.
  • Minimierung (Art. 24): Begrenzung des Leerraums auf maximal 50% für Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen,.
  • Betrifft: Wirtschaftsakteure.
  • Verbote (Art. 25 & Anhang V): Verbot bestimmter Verpackungsformate, z.B. Einwegplastik für frisches Obst/Gemüse (<1,5kg), Einwegverpackungen für Speisen/Getränke im HORECA-Bereich (Vor-Ort-Verzehr), Mini-Portionsverpackungen (Hotels, Soßen),-,.
  • Wiederverwendungsziele (Art. 29): Erste verbindliche Mehrwegquoten greifen für Transportverpackungen (z.B. Paletten, Kisten, Fässer) und Getränkeverpackungen,.
  • Transportverpackungen: 40% (bei Nutzung innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Standorten sogar 100% Mehrwegpflicht,).
  • Getränke (Endvertreiber): 10% Mehrweganteil.
  • Betrifft: Mitgliedstaaten.
  • Abfallvermeidung: Ziel: Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf um 5% im Vergleich zu 2018.
  • Recyclingziele: Gesamtziel 70% für alle Verpackungsabfälle.
Geplant

Ausblick: Ab 2030

Die Regelungen werden nach 2030 schrittweise verschärft, mit einem Fokus auf effizienteres Recycling ("Recycled at Scale") und höhere Quoten.

Ausstehend
3032

Evaluierung durch die Kommission (z.B. Überprüfung der Rezyklatziele und Ausnahmen),.

Geplant
3034

Umfassende Evaluierung der gesamten Verordnung.

Geplant
2035

Wichtige Anforderungen

  • Recyclingfähigkeit: Verschärfung der Definition. Verpackungen gelten nur noch als recyclingfähig, wenn sie "in großem Maßstab" (Recycled at Scale) recycelt werden (d.h. es muss eine tatsächliche Infrastruktur und Sammlung nachgewiesen werden),.
  • Abfallvermeidung: Reduktionsziel steigt auf 10%.
Geplant
2038

Wichtige Anforderungen

  • Recyclingfähigkeit: Verpackungen der Leistungsstufe C (gemäß Design-for-Recycling) dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Nur noch Stufe A oder B ist erlaubt.
Geplant
2040

Wichtige Anforderungen

  • Rezyklat-Einsatz: Massive Erhöhung der Pflichtquoten für Rezyklat in Kunststoffverpackungen (z.B. 50% für kontaktempfindliches PET, 65% für Einwegflaschen und sonstige Kunststoffe).
  • Wiederverwendung: Erhöhung der Mehrwegquoten (z.B. Transportverpackungen auf 70%, Getränke auf 40%),.
  • Abfallvermeidung: Reduktionsziel steigt auf 15%.
Geplant

Zusammenfassung der Betroffenen (Rollen)

Wichtige Anforderungen

  • Erzeuger (Producer): Hauptverantwortliche für Design, Recyclingfähigkeit, Schadstofffreiheit, Rezyklatanteil und Konformitätserklärungen.
  • Hersteller (Manufacturer in EPR context): Zahlt die EPR-Gebühren und registriert sich (oft identisch mit Erzeuger/Importeur).
  • Importeure: Müssen sicherstellen, dass Drittland-Ware alle EU-Regeln erfüllt (fungieren oft als "Hersteller" im Sinne der EPR).
  • Vertreiber/Endvertreiber (Distributors): Kontrollpflichten (kein Verkauf ohne Registrierung des Herstellers); spezielle Pflichten für Gastronomie (Mehrwegangebot, Wiederbefüllung).
  • Wirtschaftsakteure (Economic Operators): Überbegriff. Betrifft alle bei Verboten (Anhang V) und Transportverpackungs-Mehrwegquoten.
  • Mitgliedstaaten: Müssen Sammelsysteme (Pfand), Register und Sanktionen einrichten und Abfallreduktionsziele erreichen.
Ausstehend